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Wussten Sie, dass Sie bereits ab einem Mitarbeiter eine Fachkraft Arbeitssicherheit und eine Gefährdungsbeurteilung brauchen?


§1 ASiG - Grundsätzliches

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

§5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Die Pflichten der Unternehmer

Ein Gewerbe ist schnell eröffnet und die ersten Mitarbeiter sind auch schnell eingestellt. Doch leider kennen die wenigsten Unternehmer deren Pflichten zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einen Betriebsarzt sowie zur Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung. Verstöße dagegen können von der Gewerbeaufsicht und von der Berufsgenossenschaft mit einem Bußgeld geahndet werden. Wird jemand im Betrieb verletzt, können die Folgen für den Unternehmer sogar fatal werden und ihn sogar ins Gefängnis bringen.

Die Pflicht betrifft jeden Unternehmer mit mindestens einem angestellten Mitarbeiter. Dabei spielt es keine Rolle, ob es nur eine Teilzeit-Kraft / 450€-Kraft ist oder remote bzw. per „Telearbeit“ gearbeitet arbeitet wird.

Wussten Sie übrigens, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, im IT- und Büro-Umfeld mit Computern eine arbeitsmedizinische Vorsorge (G37 Untersuchung) anzubieten? Und eine Ablehnung der Untersuchung durch den Mitarbeiter schriftlich zu dokumentieren ist? Nein?

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Gründe für eine Online-SIFA



Rechtssicherheit

Unternehmer sind nach dem §1 ASiG dazu verpflichtet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen und eine Gefährdugnsbeurteilung zu erstellen.

Wir stellen Ihnen die SiFa und erstellen eine Gefährdungsbeurteilung.

Kosten

Fachkräfte für Sicherheit verursachen oft hohe Kosten, nicht nur für die Anfahrt sondern auch für die Arbeit.

Mit dem Einsatz moderner IT sind wir viel effizienter und kostensparender. Spezialisten arbeiten für Sie online!


Schnelligkeit

Manchmal braucht man eben schnell einen Rat zur Arbeitssicherheit und auf einen Termin können oder wollen Sie nicht warten.

Durch den Einsatz moderner Technik helfen wir Ihnen sofort, ohne dass Sie auf einen Termin warten müssen.

Keine Sorgen

Auf einen Unternehmer kommen heute zahlreiche Pflichten auf dem Bereich der Arbeitssicherheit zu.

Wir helfen Ihnen dabei den Überblick nicht zu verlieren und Ihre Pflichten einzuhalten.

Wir betreuen Kunden aus
folgenden Branchen


IT-Unternehmen / Büro
Industrie
Arzt / Praxis
Werkstatt / KFZ-Bereich
Sicherheitsdienste

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Das Online Portal


Das Kernstück ist das Online-Portal, das wir unseren Kunden zur Verfügung stellen. In dem Online-Portal können Sie blitzschnell auf alle wichtigen Unterlagen zugreifen. Sie können Ihre aktuelle Gefährdungsbeurteilung(en) einsehen, neue Beurteilungen blitzschnell mit einem geführten Assistenten oder frei erstellen. Sie können auch hier Ihre Betriebsanleitungen erstellen bzw. erforderliche Prüfungen und Unterweisungen dokumentieren.

Mit dem Online-Portal profitieren Sie von den rechtlich geprüften und standardisierten Vorgängen und sparen damit auf der anderen Seite bares Geld.

Melden Sie sich jetzt an und profitieren Sie von unserer Betreuung.

Fragen und Antworten

1Aber es gibt doch das Unternehmermodell?

Viele Berufsgenossenschaften bieten für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern (in einigen Branchen bis zu 30 Mitarbeitern) den Unternehmern die Möglichkeit, auf eine Regelbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt zu verzichten, wenn diese selbst einige Seminare besuchen, die das Ziel haben, dem Unternehmer zu zeigen, wie wichtig die Arbeitssicherheit im eigenen Betrieb ist.

Leider hat das Unternehmermodell viele Nachteile. Während Sie die Kurse besuchen, können Sie nicht an Ihrem Unternehmen arbeiten. Die Kurse müssen wiederholt werden. Sie brauchen die Kurse bevor Sie den ersten Mitarbeiter anstellen, doch die Kurse werden nur selten angeboten. In den Kursen lernen Sie trotzdem nicht, wie Sie eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung anfertigen.

Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen auf das Unternehmermodell zu verzichten und stattdessen einen überbetrieblichen Dienst mit der Betreuung zu beauftragen. Jetzt registrieren.

2Überbetrieblicher Dienst für Arbeitssicherheit? Was ist das?

Nach der aktuellen Gesetzeslage müssen Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einen Betriebsarzt (je nach Betriebsgröße) bestellen, der sie in Sachen Arbeitssicherheit berät. Diese Fachkräfte können entweder im eigenen Unternehmen angestellt oder extern sein.

Ein Überbetrieblicher Dienst stellt Ihnen sowohl eine Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch einen Betriebsarzt für Ihr Unternehmen. Dadurch dass diese Fachkräfte den ganzen Tag nichts anderes machen, als Unternehmer zur Arbeitssicherheit zu beraten und vor allem auf die Wünsche des Unternehmers einzugehen, ist ein überbetrieblicher Dienst oft besser, als eine einfache externe Fachkraft. Außerdem profitieren Sie von der gebündelten Kompetenz und müssen auch nicht Wochen oder gar Monate auf einen Termin warten. Jetzt registrieren.

3Was kann passieren, wenn ich keine Fasi oder Betriebsarzt habe?

Viele Unternehmer möchten am Anfang Geld sparen und auf die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt oder die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung verzichten. Dieses Vorgehen wird kurz oder lang dem Unternehmer das Genick brechen. Sowohl die Berufsgenossenschaften als auch die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren Unternehmer, ob die nötigen Fachkräfte bestellt wurden. Besonders bei vorliegenden Anzeigen (z.B. von einem ehemaligen Mitarbeiter oder dem Wettbewerb) werden diese Stellen tätig. Sie können Bußgelder von mehreren tausend Euro erlassen oder das Gewerbe temporär schließen.

Gibt es einen Arbeitsunfall mit einer Verletzung oder gar einem Todesfall, ermittelt automatisch die Staatsanwaltschaft. Dabei prüft diese, ob die Fachstellen für Arbeitssicherheit besetzt sind und ob eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde. Wenn etwas fehlt, dann kann der Unternehmer die Schuld bekommen und dafür sogar zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Auch die gesetzliche Unfallversicherung kann die Kosten für die Genesung eines Arbeitnehmers dem Unternehmer auferlegen – die Kosten gehen nicht selten in die Hunderttausende.

Arbeitnehmer, die später an einer arbeitsbedingten Krankheit erkranken, können den Unternehmer in Regress nehmen, wenn er keine arbeitsmedizinische Vorsorge anbietet bzw. die Gefährdung unzureichend beurteilt hat.

Alle diese Risiken können Sie umgehen, in dem Sie sich von uns betreuen lassen. Jetzt registrieren.

4Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung.

Die DGUV Vorschrift 2 unterteilt die Gesamtbetreuung in eine Grundbetreuung und eine anlassbezogene Betreuung. Die Grundbetreuung ist das Mindestmaß der Tätigkeiten, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt in einem Unternehmen leisten müssen. Die genaue Einsatzzeit richtet sich nach der Branche des Unternehmens und ist in einem Katalog zusammengefasst. Branchen mit einem hohen Risiko (Gruppe 1) müssen mit 2,5 Einsatzstunden pro Jahr je Beschäftigter betreut werden. Branchen mit einem mittleren Risiko (Gruppe 2) mit 1,5 Stunden pro Jahr und Branchen mit einem geringen Risiko (Gruppe 3) mit 0,5 Einsatzstunden pro Jahr.

Unter die Grundbetreuung fällt vor allem die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung bzw. Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung, sowie die Ableitung der Maßnahmen. Andere Aufgaben in der Grundbetreuung sind z.B.:

  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchungen nach eingetretenen Ereignissen
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

Unter die Anlassbezogene Betreuung fallen alle darüber hinaus gehenden Tätigkeiten an, wie z.B.:

  • Planung, Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Betriebsanlagen, Betriebsstätten oder der Betriebsorganisation
  • Einführung neuer oder Änderung von Arbeitsverfahren
  • Gestaltung neuer oder Änderung vorhandener Arbeitsplätze oder -abläufe
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe
  • Einführung oder Erprobung von Persönlicher Schutzausrüstung
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
  • Zusammenarbeit mit Fremdunternehmen


Noch Fragen?

Wenn Sie noch eine Frage haben, können Sie uns gerne anrufen.

Wir sind für Sie Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

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